Wärmepumpe: Die Grundförderung sinkt

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Wärmepumpe: Die Grundförderung sinkt

Die Förderung für die Wärmepumpe sinkt nach der aktuellen Richtlinie im ersten Quartal 2027, der Fördersatz fällt dann von 30 % auf 15 %. Dieser Beitrag zeigt, was beschlossen ist, was sich wann ändert und wie stark sich der Zeitpunkt Ihres Antrags auf die Höhe des Zuschusses auswirkt.

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Was heute gilt

Für Wärmepumpen gilt seit dem 21. Juli 2026 die neue Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM). Der Zuschuss besteht aus einer Grundförderung von 30 % der förderfähigen Kosten. Selbstnutzende Eigentümer können zwei Boni erhalten: den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozentpunkten, zum Beispiel beim Austausch einer funktionstüchtigen Ölheizung, und einen Einkommensbonus von bis zu 40 Prozentpunkten, je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Insgesamt sind höchstens 70 % der förderfähigen Kosten möglich. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro) sind es höchstens 80 %. Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro begrenzt.

Wie stark die Förderung für die Wärmepumpe sinkt

Nach der aktuellen Richtlinie sinkt der Fördersatz für Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 von 30 % auf 15 %. Einen genauen Tag, an dem die Förderung für die Wärmepumpe sinkt, nennt die Richtlinie nicht, der niedrigere Satz kann also schon ab dem 1. Januar 2027 gelten. Das Merkblatt der KfW nennt die Absenkung noch nicht. Bei einem Widerspruch hat aber die Richtlinie Vorrang. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, plant deshalb mit einem Antrag, der noch in diesem Jahr bei der KfW eingeht.

Für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU ist ab dem ersten Quartal 2027 ein Zusatzbonus von 15 Prozentpunkten beschlossen. Mit ihm läge der Satz vor den übrigen Boni wieder bei 30 %. Die genauen Bedingungen, vor allem der Nachweis des Ursprungs, regelt das Infoblatt der KfW und sind noch nicht veröffentlicht. Rechnen Sie deshalb vorsichtshalber ohne diesen Bonus.

Fest terminiert ist der 1. Februar 2027. An diesem Tag sinkt der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von 28.000 Euro auf 27.250 Euro, danach alle sechs Monate um weitere 750 Euro. Am selben Tag sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozentpunkte, danach halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 entfällt er ganz.

Für den Höchstbetrag und den Klimageschwindigkeitsbonus ist der Tag maßgeblich, an dem Ihr Antrag bei der KfW eingeht. Für den niedrigeren Satz nennt die Richtlinie keinen eigenen Anknüpfungspunkt. Nach der allgemeinen Regel zur Antragstellung gehen wir davon aus, dass auch hier der Antragseingang zählt. Der Vertrag mit dem Fachbetrieb unter aufschiebender Bedingung ist kein Vorhabenbeginn und verschiebt den Stichtag nicht.

Was es in Euro bedeutet, wenn die Förderung für die Wärmepumpe sinkt

Nehmen wir ein selbstgenutztes Einfamilienhaus ohne Kinder im Haushalt, in dem eine funktionstüchtige Ölheizung ersetzt wird. Die Wärmepumpe kostet insgesamt 35.000 Euro, das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt bei 45.000 Euro. Geht der Antrag noch in diesem Jahr ein, ergeben sich 30 % Grundförderung, 16 Prozentpunkte Klimageschwindigkeitsbonus und 10 Prozentpunkte Einkommensbonus, zusammen 56 %. Gerechnet wird auf höchstens 28.000 Euro, der Zuschuss beträgt 15.680 Euro.

Gilt für denselben Antrag im ersten Quartal 2027 der niedrigere Satz, fällt der Zuschuss geringer aus. Im ungünstigsten Fall gilt der niedrigere Satz schon ab dem 1. Januar 2027. Dann sind es bei einem Antrag im Januar 15 % Grundförderung plus 16 und 10 Prozentpunkte, also 41 %, und damit 11.480 Euro. Geht der Antrag im Februar 2027 ein, gelten 27.250 Euro als Höchstbetrag und 37 % (15 % Grundförderung, 12 Prozentpunkte Klimageschwindigkeitsbonus, 10 Prozentpunkte Einkommensbonus). Das ergibt 10.082,50 Euro. Gegenüber 15.680 Euro fällt der Zuschuss damit im Januar um 4.200 Euro und im Februar um 5.597,50 Euro niedriger aus.

Weitere Änderungen ab 2027 und was offen bleibt

Ab dem ersten Quartal 2027, der genaue Termin steht noch aus, sieht die Richtlinie außerdem zwei Regeln für Gebäude vor, in denen schon eine Anlage nach Nummer 5.3 der Richtlinie steht, zum Beispiel eine Wärmepumpe, eine Biomasseheizung oder eine Solarthermieanlage. Wurde diese Anlage am oder nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen, wird ein neuer Wärmeerzeuger nicht mehr gefördert. Ausgenommen ist der Ersatz von mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Wärmeerzeugern in bivalenten Systemen, und zwar nach dem Infoblatt unabhängig vom Alter der einzelnen Erzeuger. Stammt die Anlage aus der Zeit davor, werden beim Austausch nur pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt. Wer einen herkömmlichen Öl- oder Gaskessel ersetzt, ist davon nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht betroffen.

Der Einkommensbonus und der Klimageschwindigkeitsbonus bleiben bestehen, der Klimageschwindigkeitsbonus allerdings mit sinkenden Sätzen. Einen Effizienzbonus kennt die Richtlinie nicht mehr. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht, sie wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Verlassen sollten Sie sich nur auf das, was die Richtlinie heute festlegt.

Was vor dem Antrag zu erledigen ist, bevor die Förderung für die Wärmepumpe sinkt

Bevor Sie den Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ stellen können, brauchen Sie eine „Bestätigung zum Antrag“ und einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung. Dafür müssen Angebote eingeholt, geprüft und abgestimmt werden. Das braucht Zeit, und der Antrag muss bei der KfW eingehen, bevor das Vorhaben beginnt. Wie der Weg Schritt für Schritt aussieht, beschreiben wir in unserem Beitrag zum KfW-Antrag.

Wenn Sie den Antrag noch stellen möchten, bevor die Förderung für die Wärmepumpe sinkt, fragen Sie ein Angebot bei uns an. Wir erstellen die „Bestätigung zum Antrag“ und stimmen die Unterlagen mit Ihnen und dem Fachbetrieb ab. Den Antrag stellen Sie anschließend selbst im Kundenportal „Meine KfW“.

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Weiterlesen

Grundlage sind die Förderrichtlinie BEG EM im Bundesanzeiger (BAnz AT 27.08.2026 B1), das Merkblatt der KfW zum Zuschuss 458 und das Infoblatt der KfW zu den förderfähigen Maßnahmen (Version 11.1, 11/2026).

Stand: 01.11.2026

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