So wird der Zuschuss für die Wärmepumpe berechnet: Rechenweg und Beispiele
Wie hoch fällt der Zuschuss für die Wärmepumpe aus, und wie lässt er sich berechnen? Das hängt von den Kosten, der alten Heizung, dem Einkommen und dem Zeitpunkt des Antrags ab. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie Sie den Zuschuss der KfW für die Wärmepumpe berechnen, und rechnet drei Beispiele für ein Einfamilienhaus und eines für ein Mehrfamilienhaus durch. Die ersten drei Beispiele gehen von einem Antragseingang bis zum 31. Dezember 2026 aus, die Sätze gelten nach der aktuellen Richtlinie für Anträge ab dem 21. Juli 2026.
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So berechnen Sie den Zuschuss für die Wärmepumpe in vier Schritten
- Sie ermitteln die förderfähigen Gesamtkosten. Dazu zählen die Wärmepumpe selbst, die Erschließung der Wärmequelle und notwendige Umfeldmaßnahmen wie der hydraulische Abgleich. Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, setzt die Bruttokosten an.
- Die Kosten werden auf den Höchstbetrag des Gebäudes begrenzt. Er beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro, der erste Schritt führt auf 27.250 Euro. Maßgeblich ist der Tag, an dem Ihr Antrag bei der KfW eingeht.
- Sie bestimmen den Gesamtfördersatz. Er setzt sich aus der Grundförderung und den Boni zusammen und ist auf 70 % begrenzt. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro, liegt die Grenze bei 80 %.
- Den Zuschuss für die Wärmepumpe berechnen Sie, indem Sie die begrenzten Kosten mit dem Gesamtfördersatz multiplizieren.
Die Grundförderung für Wärmepumpen beträgt 30 %. Nach der aktuellen Richtlinie sinkt sie ab dem ersten Quartal 2027 auf 15 %. Einen genauen Tag nennt die Richtlinie nicht, der niedrigere Satz kann also schon ab dem 1. Januar 2027 gelten. Das Merkblatt der KfW nennt die Absenkung noch nicht, die Richtlinie hat bei einem Widerspruch aber Vorrang. Für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU ist ab dem ersten Quartal 2027 ein Zusatzbonus von 15 Prozentpunkten beschlossen, dessen Bedingungen noch nicht geregelt sind. Wir rechnen die Beispiele deshalb ohne ihn.
Welche Boni es gibt
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt für Anträge bis zum 31. Januar 2027 16 Prozentpunkte und sinkt danach stufenweise. Ihn erhalten selbstnutzende Eigentümer, die ihre Wohnung zum Zeitpunkt der Antragstellung als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz bewohnen, und zwar nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Voraussetzung ist der Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung, unabhängig vom Alter der Anlage. Eine Gaszentralheizung oder Biomasseheizung muss bei Antragstellung mindestens 20 Jahre in Betrieb sein. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Danach dürfen die versorgten Wohnungen nicht mehr mit einer Öl-, Kohle- oder Gasheizung im oder am Gebäude beheizt werden.
Der Einkommensbonus gilt ebenfalls nur für selbstnutzende Eigentümer und nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Er beträgt 40 Prozentpunkte bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozentpunkte bis 40.000 Euro und 10 Prozentpunkte bis 50.000 Euro. Maßgeblich ist der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag, bei einem Antrag 2026 also aus 2023 und 2024. Ist im Haushalt ein minderjähriges Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet, für das eine Kindergeldberechtigung besteht, sinkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro, unabhängig von der Zahl der Kinder.
Den Zuschuss für die Wärmepumpe berechnen: drei Beispiele für ein Einfamilienhaus
Im ersten Beispiel bewohnt ein Ehepaar ohne Kinder sein Haus selbst und ersetzt eine funktionstüchtige Ölheizung. Die Wärmepumpe kostet 35.000 Euro, das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt im Durchschnitt bei 45.000 Euro. Der Gesamtfördersatz beträgt 30 % plus 16 plus 10 Prozentpunkte, also 56 %. Gerechnet wird auf 28.000 Euro, der Zuschuss liegt bei 15.680 Euro.
Im zweiten Beispiel liegt das Einkommen bei 25.000 Euro und die Wärmepumpe kostet 40.000 Euro, sonst gelten dieselben Annahmen. Rechnerisch ergeben sich 30 % plus 16 plus 40 Prozentpunkte, also 86 %. Die Obergrenze liegt bei diesem Einkommen bei 80 %, der Zuschuss beträgt 22.400 Euro. Wird statt einer Ölheizung eine Gaszentralheizung unter 20 Jahren ersetzt, entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus. Dann sind es 70 % und 19.600 Euro.
Im dritten Beispiel vermietet die Eigentümerin ihr Einfamilienhaus und die Wärmepumpe kostet 32.000 Euro. Die Boni gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer, also bleibt es bei der Grundförderung von 30 % auf 28.000 Euro. Der Zuschuss beträgt 8.400 Euro.
Den Zuschuss für die Wärmepumpe berechnen: ein Beispiel für ein Mehrfamilienhaus
Ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten, die alle vermietet sind, bekommt eine gemeinsame Wärmepumpe für 120.000 Euro und ersetzt dabei eine Öl- oder Gasheizung. Boni fallen deshalb nicht an. Der Höchstbetrag liegt bei 28.000 Euro plus fünfmal 15.000 Euro plus 8.000 Euro, also bei 111.000 Euro. Bei einer Grundförderung von 30 % beträgt der Zuschuss 33.300 Euro. Geht der Antrag erst im Februar 2027 ein und gilt im ungünstigen Fall dann der Satz von 15 %, liegt der Höchstbetrag bei 110.250 Euro und der Zuschuss bei 16.537,50 Euro.
Ab dem ersten Quartal 2027, der genaue Starttermin ist offen, sieht die Richtlinie für Gebäude, in denen schon eine Anlage nach Nummer 5.3 der Richtlinie steht, zum Beispiel eine Wärmepumpe, eine Biomasseheizung oder eine Solarthermieanlage, weitere Einschränkungen bis hin zum Förderausschluss vor. Ein einzelner Öl- oder Gaskessel ist davon jedoch nicht betroffen. Steht daneben schon eine solche Anlage, prüfen wir im Rahmen unseres Auftrags, ob die Einschränkungen greifen.
Selbstnutzende Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus erhalten den Klimageschwindigkeitsbonus nur anteilig, nämlich im Verhältnis der selbstgenutzten Wohneinheiten im Gebäude. Der Einkommensbonus gilt nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Wie sich das in Ihrem Haus auswirkt, klären wir im Rahmen unseres Auftrags.
Was für die Wärmepumpe nicht gilt
Den iSFP-Bonus gibt es für Maßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik außer Heizung und für die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung, die das BAFA fördert. Für einen Wärmeerzeuger gilt er jedoch nicht. Bei einem Einfamilienhaus beträgt der Fördersatz für diese Maßnahmen 15 % bis zu Kosten von 30.000 Euro. Der Bonus von 5 Prozentpunkten, also 20 %, wirkt nur auf den Teil der Kosten zwischen 30.000 und 60.000 Euro. Voraussetzung ist ein im Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude geförderter iSFP, der bei der Antragstellung vorliegt, eine Umsetzung innerhalb von 15 Jahren und ein förderfähiges Investitionsvolumen von mindestens 30.000 Euro brutto. Die 15 Jahre laufen ab der Erstellung des iSFP. Zudem kennt die neue Richtlinie keinen Effizienzbonus mehr.
Was in Hamburg zusätzlich gilt
In Hamburg gibt es zusätzlich die Heizungsförderung der IFB Hamburg mit einem Zuschuss von 20 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 9.000 Euro je Einfamilienhaus oder Wohneinheit. Nicht gefördert werden aber Antragstellende, die im Rahmen der BEG Anspruch auf einen Klimageschwindigkeitsbonus oder einen Einkommensbonus haben. Ob sich beide Förderungen in Ihrem Fall kombinieren lassen, klären wir im Rahmen unseres Auftrags.
Der nächste Schritt
Die Grundförderung sinkt nach der aktuellen Richtlinie ab 2027, und die Vorbereitung eines Antrags braucht Zeit. Wie viel Zuschuss für Ihr Haus möglich ist, hängt von Ihren Kosten, Ihrer alten Heizung und Ihrem Einkommen ab. Fragen Sie ein Angebot bei uns an. Wir bereiten die „Bestätigung zum Antrag“ und die Unterlagen mit Ihnen vor, und Sie stellen den Antrag anschließend selbst im Kundenportal „Meine KfW“. Schließen Sie vor dem Antrag keinen Vertrag ohne Bedingung ab. Der Vertrag mit dem Fachbetrieb enthält eine aufschiebende Bedingung der Förderzusage und muss bei der Antragstellung vorliegen.
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Grundlage sind die Förderrichtlinie BEG EM im Bundesanzeiger (BAnz AT 27.08.2026 B1), das Merkblatt der KfW zum Zuschuss 458, das Infoblatt der KfW zu den förderfähigen Maßnahmen (Version 11.1, 11/2026) und die Seite der IFB Hamburg zur Wärmepumpenförderung.
Stand: 01.11.2026