Tatsächlich steht bei einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer , sei es Käufer oder auch Erbe, in der Pflicht die Immobilie zu sanieren. Dabei wird diesem sogar eine Frist von zwei Jahren gesetzt, in denen er die Sanierungsmaßnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) umsetzen muss. Die folgenden drei Maßnahmen müssen nach dem aktuellen GEG umgesetzt werden:
- Die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs. (§ 47 GEG)
- Der Austausch veralteter Heizungen. (§ 72 GEG)
- Die Dämmung von Warmwasserführenden Rohren. (§ 71 GEG)
Die Sanierungspflicht gilt nicht für Langzeit-Eigentümer vor dem 1. Februar 2002 und in einigen Fällen nicht für denkmalgeschützte Immobilien.
Die Kosten für die Sanierungen variieren je nach Zustand der Immobilie und Umfang der Maßnahmen. Es gibt jedoch verschiedene Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten, darunter Kredite von der KfW und Zuschüsse von der BAFA, um die finanzielle Belastung zu reduzieren.
(Quelle: Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel 2023 | Homeday)